Der Verein führt den Namen SPORTVEREIN LELLENFELD/GROSSLELLENFELD (e.V.). Er hat seinen Sitz in LELLENFELD und ist im Vereinsregister eingetragen.
§2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
§3
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im Einzelnen durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§4
Erwerb/Erlöschen der Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss einen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme des ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100 € und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.
§5
Rechte und Pflichten
1. Durch den Eintritt in den Verein unterwirft sich das Mitglied den für den Verein geltenden Regelungen, insbesondere der Satzung, und verpflichtet sich, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beitragspflichten zu erfüllen. Gleichzeitig erwirbt es die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte.
Die Mitglieder verpflichten sich, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des
Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an
den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§6
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
b) die Mitgliederversammlung
§7 Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
a. Vorstand (= bis zu 3 gleichberechtigte Vorstände) b. dem Kassenwart
c. dem Schriftführer
e. den Abteilungsleitern der einzelnen Sparten
g. mindestens 2 Beiräten
2. Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung, oder per Akklamation mit Einverständnis der Versammlung.
Der Vorstand besteht aus den bis zu 3 gleichberechtigten Vorständen.
Die Festlegung muss bei der anstehenden Mitgliederversammlung immer bestätigt werden. Die Vorstände teilen unter sich die Aufgaben auf. Aus den 3 Vorständen ist ein Vorstandssprecher festzulegen.
3. Die bis zu 3 gleichberechtigten Vorstände werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, ebenso wie die übrigen Mitglieder des Vereinsausschusses.
Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschuss vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom verbleibenden Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Mitglied für den Vereinsausschuss für die restliche Zeit hinzu zu wählen.
§8
Geschäftsbereich des Vorstandes
1. Die bis zu 3 gleichberechtigten Vorstände sind geschäftsführende Vorstände. Sie können jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, vertreten. Intern geht das Vertretungsrecht des Vorstandssprechers vor.
2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er führt die einfachen Geschäfte in seinem Aufgabenbereich selbstständig. Die Vorstände dürfen im übrigen Geschäfte bis zum Betrage von 500 € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im Übrigen bedürfen die Vorstände der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Sitzung des Vereinsausschusses kann von jedem Mitglied des Vereinsausschusses einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§9
Beschlussfassung des Vereinsausschusses
1. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 40 % der Mitglieder anwesend sind. Der Vereinsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandes (in der Regel der Vorstandssprecher bzw. der gültige Vertreter innerhalb des Vorstandes) den Ausschlag.
2. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 4a, § 4c und § 4d dieser Satzung zu.
Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und die Wahl des Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
§11
Einsetzung von Ausschüssen
1. Der Vereinsausschuss ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.
Insbesondere kommen folgende Ausschüsse in Frage:
a. Verwaltungs- u. Finanzausschuss
b. Sportausschuss
c. Veranstaltungsausschuss
2. Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden. Die Besetzung der einzelnen Ausschüsse wird vom Vereinsausschuss vorgeschlagen und wird aus den Reihen der aktiven und passiven Mitglieder ergänzt.
§12
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden.
Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 13
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§14
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 15
Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 16
Haftpflicht
1. Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 17
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Die nach Ablösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall dessen Ablehnung der Marktgemeinde Arberg mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 18
Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner
Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der in dieser
Satzung aufgeführten Zwecke und Aufgaben (z.B. Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Lizenzen, Funktionen im Verein).
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
•Erhebung
•Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung)
•Nutzung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen
Zwecke, für die Aufgaben der ordnungsgemäßen Vereinsarbeit und der Korrespondenz des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder außerdem der Veröffentlichung von Bildern und Namen in
Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies den
satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecken des Vereins entspricht.
4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf
•Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfängern sowie den Zweck der Speicherung
•Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit
•Löschung oder Sperrung seiner Daten, soweit sie nicht der Erfüllung der ordnungsgemäßen Vereinsarbeit benötigt werden.
§ 19
Inkrafttreten der Satzung
1. Vorstehende Satzung wurde von der Versammlung am 17.04.2015 bestätigt. Sie ersetzt die bisherige Satzung welche im Vereinsregister des Amtsgericht Ansbach eingetragen ist.